Der Verein trägt den Namen „Green Light Project - Verein zur Aufklärung und Förderung der sexuellen Selbstwirksamkeit Jugendlicher und junger Erwachsener“. Der Verein soll in das Zentrale Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich.
Das Rechnungsjahr läuft vom 01 Oktober, bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO. Der Zweck des Vereins ist die umfassende und wissenschaftlich fundierte Aufklärung Jugendlicher und junger Menschen zu den Themen Konsens und sexuelle Übergriffigkeit. Der Verein setzt sich für die Förderung der Selbstbestimmtheit, Selbstwirksamkeit, sowie der sexuellen Autonomie und Eigenverantwortung junger Menschen ein. Darüber hinaus bezweckt der Verein Bewusstseinsbildung und Wissensermittlung in den genannten Bereichen.
Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel wie Zusammenkünfte der Mitglieder, Erfahrungsaustausch, Ausbildungsveranstaltung, oder Verteilung von Informationen umgesetzt werden. In diesem Sinne soll ein Workshop zur Vermittlung der Inhalte an Jugendliche konzipiert werden, der auf die Vermittlung an Schulklassen ausgelegt ist.
Der Vereinszweck soll durch die in §2 angeführten Mittel erreicht werden.
Zudem soll ein Workshop nach sexualpädagogischen Standards entwickelt werden, welcher an weiterführenden Schulen gehalten werden soll. Die Mitglieder sollen zu einer professionellen und verantwortungsvollen Vermittlung der Themen ausgebildet werden.
Weiter Vereinsmittel sind die Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Versammlungen, Workshops oder Abreitskreisen.
Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden durch folgende Quellen aufgebracht:
Fördergelder und Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen, Universitäten, Körperschaften, Stiftungen oder vergleichbaren Institutionen.
Freiwillige Zuwendungen und Spenden Dritter.
Einnahmen aus im Rahmen des Vereinszwecks durchgeführten Veranstaltungen oder Projekten.
Spenden oder Förderungen dürfen keinen Einfluss auf die Vereinsorgane oder Entscheidungsprozesse haben. Eine finanzielle Zuwendung- gleich welcher Art- begründet keine Rechte auf Mitgliedschaft, Stimmrecht oder Ämter innerhalb des Vereins. Alle Vereinsfunktionen sind ausschließlich nach Maßgabe der Statuten und demokratischer Beschlussfassung zu besetzen.
Sämtliche finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Eine Gewinnerzielung oder Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein und seine Tätigkeiten auf jegliche andere Weise fördern.
Ordentliche Mitglieder können durch einen Entscheid des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund hervorragender Leistungen im Rahmen der Vereinstätigen zu solchen ernannt wurden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Ausbildung, die der Verein anbietet, in Anspruch zu nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie verpflichten sich somit sich aktiv an den Tätigkeiten des Vereins zu beteiligen.
Verletzung der in den Statuten festgelegten Pflichten kann zum Ausschluss auf Beschluss des Vorstands führen.
Die Mitgliedschaft erwerben kann jede unbescholtene natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, vorzugsweise an einer österreichischen Hochschule eingeschrieben ist und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
Zum Erlangen der Mitgliedschaft findet nach der Bewerbung ein Vorstellungsgespräch mit einem der Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand kann Richtlinien für die Aufnahme von Mitgliedern festlegen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch eine Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann in den ersten sieben Tagen jedes Monats erfolgen. Mitglieder sind jedoch verpflichtet ihrer Tätigkeiten im Verein für den Rest des Monats noch weiterzuführen. Der Austritt wird mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats gültig und befreit einen somit von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er dies aufgrund mehrfacher oder außerordentlicher Pflichtverletzung, sowie Vereinsschädigung für nötig erachtet. Dies kann aufgrund grober Verletzungen von Mitgliedspflichten, unehrenhaftem Verhalten, sowie Verhalten, das den Ruf des Vereins schädigt, verfügt werden.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§12), der Vorstand (§§ 9 bis 11), die Rechnungsprüfer (§.13), der Beirat (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 14).
Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar aus Obfrau/mann und seinem/ihrer Stellverteter/in, Schriftführer/in, sowie Rechnungsführer/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner/ihrer Amtszeit abtreten, kann der verbleibende Vorstand einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit wählen.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl aktiver Mitglieder ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obfrau/Obmann den Ausschlag.
Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist von der/dem Obfrau/Obmann und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterschreiben
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird wirksam, sobald ein Ersatzmitglied gewählt wurde.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dem Vorstand kommen in seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 12 dieser Statuten.
c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in und der/die Stellvertreter/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Vorschlagen von Mitgliedern, die aufgrund ihrer Tätigkeiten im Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen.
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet ein Mal innerhalb eines Rechnungsjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail zu informieren. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, in Absprache mit dem Vorstand durch die/den Rechnungsprüfer/in, oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Rechungsführer/in den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag.
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein. Entlastung des Vorstands.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Zur Beilegung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird eine intern Schlichtungseinrichtung eingerichtet. Diese ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO, sondern eine vereinsinterne Vermittlungsstelle.
Die Schlichtungseinrichtung besteht aus drei festgelegten Mitgliedern des Vereins. Jedes streitbeteiligte Mitglied benennt innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand ein Mitglied der Schlichter*in. Diese beiden Schlichter*innen wählen gemeinsam innerhalb von weiteren 14 Tagen eines der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung zur/m Vorsitzenden der Schlichtungsangelegenheit. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los unter den von beiden vorgeschlagenen Personen.
Die Schlichtungseinrichtung hat allen Streitparteien rechtliches Gehör zu gewähren und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Das Verfahren ist vertraulich und schriftlich zu dokumentieren. Es sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.
Die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ist vereinsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zulässig, nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen oder ohne Einigung beendet wurde.
Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist nach denselben Regeln ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Beirat besteht aus drei außerordentlichen Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion und unterstützt den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins.
Der Vorstand soll dem Beirat Veröffentlichungen in Form von Kampagnen, Presseaussendungen und ähnlichem vorzulegen. Die Mitglieder des Beirats haben die Möglichkeit einer Stellungname. Erhält der Vorstand binnen 7 Tagen keine Rückmeldung der Beiratsmitglieder, wird die mangelnde Rückmeldung als Zustimmung interpretiert.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, wird dieses, an Vereine mit ähnlichen Zwecken übertragen.